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| 1. |
Geltung der Bedingungen
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| (1) |
Unsere Einkaufsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Lieferanten zuvor zugegangen sind.
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| (2) |
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen.
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| (3) |
Bestellungen sind nur rechtsgültig, wenn sie von uns schriftlich erteilt sind, es sei denn, der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf eine schriftliche Bestellung. Mündlich erteilte Bestellungen und Abänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Im Einzelfall kann auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet werden.
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| 2. |
Vertragsschluss und Geheimhaltung
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| (1) |
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen.
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| (2) |
An Abbildungen, Zeichnungen, Tabulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behalten wir Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, so lange das darin enthaltene Fertigungswissen nicht allgemein bekannt geworden ist.
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| (3) |
Nach Erledigung des Auftrages bzw. der Anfrage sind die Unterlagen zu 2. auf unsere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.
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| 3. |
Preise und Zahlungsbedingungen
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| (1) |
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“ einschließlich Normalverpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. |
| (2) |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
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| (3) |
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen, das Lieferdatum sowie die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestell- und Artikelnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben.
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| (4) |
Wir bezahlen den Kaufpreis innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Geht die Ware später als die Rechnung ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware bei uns maßgebend.
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| 4. |
Lieferung und Abnahme
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| (1) |
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.
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| (2) |
Angegebene Liefermengen sind genau einzuhalten. Unter- und / oder Überlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
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| (3) |
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
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| (4) |
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
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| (5) |
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben.
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| 5. |
Erfüllungsort und Gefahrübergang
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| (1) |
Erfüllungsort ist unser Firmensitz.
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| (2) |
Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen.
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| 6. |
Sach- und Rechtsmängel |
| (1) |
Wir haben die Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Sachmängel zu untersuchen. Die Art und Weise der Eingangsprüfung erfolgt nach unserem Ermessen. Bei Massenteilen nach dem Stichprobenverfahren. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
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| (2) |
Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der Nummern 3 und 4 verschuldensunabhängig.
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| (3) |
Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.
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| (4) |
Hat der Lieferant zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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| (5) |
Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rückgriffsrecht gem. §§ 478, 479 BGB bleibt uns vorbehalten.
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| (6) |
Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
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| 7. |
Schutzrechte
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| (1) |
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
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| (2) |
Werden wir von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstschriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen.
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| (3) |
Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
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| 8. |
Allgemeine Haftung
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| (1) |
Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
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| (2) |
Soweit wegen eines solchen Produktes Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
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| (3) |
Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
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| (4) |
Der Lieferant verpflichtet sich, uns eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterbreiten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.
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| 9. |
Eigentumsvorbehalt
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| (1) |
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwandt werden.
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| (2) |
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen.
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| (3) |
An von uns gestellten oder finanzierten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zu Neuwert zu versichern und zu warten.
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| 10. |
Allgemeines und Wirksamkeit
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| (1) |
Die Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
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| (2) |
Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Der Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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Stand: Januar 2002
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